Wie kommen Beschäftigte der Unternehmen
im Zentrum von Gonsenheim zur Arbeit?
Statistik Gonsenheim, RadAberFair Q1 2025
Befragung der Unternehmen (Geschäfte, Arztpraxen, Gastronomie)
im Radius Breite-Straße in Gonsenheim
Teilnahme: 56 Unternehmen (mit Ausnahme von Bankfilialen und Schulen)
Fragestellung
- Nach Zahl der Beschäftigten
- Nach Zahl derer, die den Arbeitsweg wie folgt zurücklegen
(a) mit ÖPNV, (b) mit PKW, (c) per Fahrrad, (d) zu Fuß
Resultat:

Leichte Diskrepanz (15) durch Mehrfachangaben, wenn tagesabhängig mit Rad oder ÖPNV bzw. zu Fuß unterwegs.
Urteil des BVerwG & Satzung der Stadt Mainz
Es wird behauptet, dass ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Gehwegparken eine Mindestbreite des Rest-Gehwegs von 1,50m zwingend erfordert, was eine Beseitigung des Gehwegparkens, auch bei eingezeichneten Parkflächen, gebietet. Deshalb will die Verwaltung auch in Straßen mit markierten Parkflächen zum aufgesetzten Gehwegparken in Gonsenheim und ganz Mainz diese Parkplätze entfernen. Das stimmt so nicht bzw. ist nicht rechtens.
Urteil des BVerwG
Erstens - Im BVerwG, Urteil v. 6.6.2024, 3 C 5.23, ging es um ein „verbotswidriges Gehwegparken“ (ohne markierte Parkflächen für Gehwegparken), was auf alle Straßen mit eingezeichneten Parkflächen, wie die Gerhart-Hauptmann-Str. sowie Nerotalstr. in Gonsenheim, nicht übertragbar bzw. anwendbar ist.
BVerwG 3 C 5.23, Urteil vom 06. Juni 2024 | Bundesverwaltungsgericht
Zweitens - Das BVerwG führt zudem grundsätzlich aus, dass es keine erforderliche Rest-Gehwegbreite von 1,50m gibt und insbesondere Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen sind:
- „Insbesondere bei Begegnungen sind allerdings Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Eine Restgehwegbreite – etwa von 1,50 m -, deren Unterschreiten zwingend oder auch nur in der Regel zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt, lässt sich nicht angeben. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände.“ (Rn 46)
Im Fall vor dem BVerwG ging es um ein „verbotswidriges Gehwegparken“ (ohne markierte Parkflächen für Gehwegparken), wobei die Autos hintereinander ohne Ausweichmöglichkeit für Rollstuhlfahrer bzw. Kinderwagen parkten (mit einer Rest-Gehwegbreite von weniger als 1,50m) (Rn 47).
Demgegenüber sind in der Gerhart-Hauptmann-Str. sowie Nerotalstraße in Gonsenheim erfreulicherweise breite Bürgersteige, auf denen ein aufgesetztes Gehwegparken ordnungsgemäß erlaubt ist, und es bleibt genügend Platz daneben für Doppelkinderwagen und Rollstuhlfahrer mit Ausweichmöglichkeiten. Das erlaubte aufgesetzte Gehwegparken ist nicht durchgängig, sondern beträgt in der Regel 1-3 Autos, was Ausweichmöglichkeiten zwischen den Parkflächen eröffnet, welche die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen und somit ein Ausgleich der beteiligten Interessen als „Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände“ im Sinne des BVerwG darstellt.
Im übrigen haben laut BVerwG-Urteil (im dortigen Fall) die „Anwohner“ in ihrem Straßenabschnitt (auf ihrer Straßenseite) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, d.h. die Verwaltung muss alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigen. Die Behörde „muss die gegenläufigen Interessen in der jeweiligen örtlichen Situation ermitteln und zu einem Ausgleich bringen. Hier muss sie auch die Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf andere Straßen und deren Anwohner berücksichtigen; die Regelungen können dort erlaubtes Parken erheblich erschweren.“ Das Ermessen der Behörde ist dabei nicht auf Null reduziert (Rn 48, 49, 55, 61).
Satzung der Stadt Mainz
In der Satzung der Stadt Mainz v. 21.9.2022 (Sichere Gehwege für Alle) wird hinsichtlich des Gehwegparkens ein Mindestmaß der verbleibenden Restgehwegbreite im Sinne der Barrierefreiheit von 1,50 beansprucht. Die Satzung stammt aus der Zeit vor der Entscheidung des o.g. BVerwG (2024) und bezieht sich ausdrücklich auf die nicht-rechtskräftige Entscheidung der ersten Vorinstanz (VG Bremen 2021, Seite 2), welche bereits durch das Oberverwaltungsgericht (13.12.2022) abgeändert wurde, wonach die Behörde erneut über die Anträge der klagenden Anwohner entscheiden sollte, die einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hätten (Rn 7).
Demgegenüber hat das BVerwG (2024) ausdrücklich festgestellt, dass es keine Mindest-Restgehwegbreite von 1,50 gibt und Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (Rn 46). Deshalb sollte diese Satzung im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerwG ausgelegt werden bzw. zur Klarstellung entsprechend angepasst werden. Deshalb sollten Straßen mit markierten Gehwegparkplätzen, wie z.B. die Gerhart-Hauptmann-Str. und Nerotalstraße in Gonsenheim, einen Bestandschutz gegen Reduzierung von Parkplätzen genießen.
Bei Ausgestaltung und Nutzung von Straßen gilt für alle Verkehrsteilnehmer das Gebot der Rücksichtnahme im Verkehr (§ 1 STVO), was einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Verkehrsteilnehmern gewährleisten soll (BVerwG aaO Rn 45), damit es nicht einseitig Maßnahmen zu Gunsten bzw. zu Lasten einer Gruppe von Verkehrsteilnehmern gibt. Mainz ist eine gewachsene Stadt aus der Römerzeit, deren Straßen man nicht rein mit Schablonen bewerten kann. Das Gebot der Rücksichtnahme gebietet vielmehr allen Beteiligten eine faire Teilhabe an der Straße.